Die Beleihung von Immobilien im Ausland erfordert nach § 25 BelWertV eine besondere Sorgfalt. Ausländische Gutachten können grundsätzlich einbezogen werden, sofern sie nachvollziehbar, nachprüfbar und für eine Überleitung in eine Beleihungswertermittlung nach den Anforderungen der BelWertV geeignet sind. Hierzu müssen sämtliche für den Beleihungswert maßgeblichen Informationen vollständig vorliegen. Die abschließende Beleihungswertermittlung hat uneingeschränkt den methodischen Vorgaben der BelWertV zu entsprechen.
Wir erstellen keine originären Auslandsbewertungen, übernehmen jedoch für unsere institutionellen Auftraggeber die fachliche Analyse und strukturierte Aufbereitung ausländischer Gutachten für eine BelWertV-konforme Beleihungswertermittlung. Dies erfolgt unter anderem im Kontext von Pfandbriefemissionen. Unsere Leistung umfasst die Prüfung der Bewertungsmethodik, die Plausibilisierung der verwendeten Daten und Parameter sowie die fachliche Einordnung der Ergebnisse im Hinblick auf ihre Überleitbarkeit in eine BelWertV-konforme Bewertung. Etwaige fachliche Ergänzungsbedarfe werden von uns klar benannt, sodass eine anschließende Bewertung nach deutscher Bewertungslogik mit Berücksichtigung der auslandsmarktspezifischen Besonderheiten möglich wird.
§ 25 BelWertV definiert besondere Anforderungen für die Wertermittlung bei im Ausland belegenen Objekten. Er erlaubt die Verwendung landesspezifischer Gutachten, sofern diese auf anerkannten Bewertungsmethoden beruhen, formale Mindestanforderungen erfüllen und bestimmte Inhalte enthalten. Die finale Bewertung muss dabei trotzdem den Vorgaben der BelWertV entsprechen – insbesondere hinsichtlich Dokumentation, Risikoabschlägen und methodischer Ableitungen.
Nein. Wir erstellen keine originären Auslandsbewertungen. Unsere Leistung besteht darin, bestehende ausländische Gutachten fachlich zu prüfen und in eine belwertkonforme Form zu überführen – z. B. für die Verwendung im Rahmen von Pfandbriefemissionen. Dabei analysieren wir die Plausibilität, Konformität und Nachvollziehbarkeit.
Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Bewertung nicht älter als zwei Jahre sein, muss auf transparenten und fachlich anerkannten Bewertungsverfahren beruhen und die wesentlichen Informationen zur Ermittlung des Beleihungswerts enthalten. Zudem muss es durch eine anerkannte unabhängige Stelle auf Einhaltung berufsrechtlicher Standards überprüfbar sein. Fehlen Inhalte oder formale Kriterien, können wir diese im Rahmen der Überleitung fachgerecht ergänzen und dokumentieren.